Fassung B2B 1.1, gültig ab Veröffentlichung auf www.xrover.de. Maßgeblich ist die tschechische Fassung; die deutsche Fassung ist eine Übersetzung.
Teil I – Allgemeines
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „B2B-AGB“) der Volter s.r.o., ID-Nr. 290 51 886, USt-IdNr. CZ29051886, Klimentská 1216/46, 110 00 Prag 1, Tschechische Republik, eingetragen im Handelsregister des Stadtgerichts Prag, Abteilung C, Einlage 163036 (nachfolgend „Volter“), gelten für alle Lieferungen von Produkten, Ersatzteilen und Leistungen an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, insbesondere Fachhändler, Sanitätshäuser, Distributoren, Leistungserbringer im Gesundheits- und Pflegebereich sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts (nachfolgend „Partner“).
1.2 Für Verbraucher gelten diese B2B-AGB nicht.
1.3 Geschäftsbedingungen des Partners finden keine Anwendung, auch wenn Volter ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder der Partner in seiner Bestellung auf sie verweist, es sei denn, Volter stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
2. Rangfolge
2.1 Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge: (a) schriftliche Individualvereinbarung, (b) Händler- oder Vertriebsvertrag, (c) Auftragsbestätigung, (d) diese B2B-AGB, (e) Händlerpreisliste und Lieferbedingungen. Die Gebrauchsanweisung legt die technischen Grenzen der Verwendung fest und ist für den Partner und seine Kunden verbindlich.
2.2 Diese B2B-AGB gelten für alle künftigen Geschäfte mit dem Partner, auch wenn im Einzelfall nicht auf sie verwiesen wird, sofern der Partner sie im Rahmen der Geschäftsbeziehung erhalten hat oder sie unter www.xrover.de abrufbar sind.
3. Begriffe
| Begriff | Bedeutung |
|---|---|
| Produkt | Produkte der Marke xRover einschließlich Elektroantrieb ePower Assist, Zubehör und Ersatzteile |
| Medizinprodukt | Produkt, das in der EU-Konformitätserklärung und auf dem Typenschild mit CE-Kennzeichnung als Medizinprodukt der Klasse I gemäß Verordnung (EU) 2017/745 (MDR) ausgewiesen ist; der regulatorische Status der übrigen Produkte (insbesondere Zubehör, Ersatzteile und Antrieb) ergibt sich aus deren Dokumentation |
| Gebrauchsanweisung | Die dem Produkt beiliegende Gebrauchsanweisung für die jeweilige Seriennummer, einschließlich Wartungsplan, maximaler Zuladung und Sicherheitshinweisen |
| Endkunde | Person, an die der Partner das Produkt verkauft, vermietet oder anderweitig zur Endnutzung überlässt |
| Nutzer | Person, die mit dem Produkt befördert wird oder es benutzt |
| Autorisierter Service | Der Service von Volter in der Tschechischen Republik; andere Personen nur nach ausdrücklicher schriftlicher Beauftragung durch Volter |
| Originalteil | Von Volter geliefertes oder schriftlich freigegebenes Teil bzw. Zubehör |
| Verschleißteil | Insbesondere Reifen, Schläuche, Bremsbeläge und Bremszüge, Radlager, Bezüge, Polster, Gurte und Griffe |
| Vorführgerät | Produkt, das Volter dem Partner zur Miete überlässt oder das der Partner zu vergünstigtem Preis erwirbt, jeweils für Vorführung, Probefahrten oder Vermietung |
| Arbeitstag | Jeder Tag außer Samstag, Sonntag und gesetzlichen Feiertagen in der Tschechischen Republik |
Teil II – Bestellung, Preise und Lieferung
4. Bestellungen
4.1 Die Bestellung des Partners ist ein Angebot. Eine automatische oder sonstige Eingangsbestätigung stellt keine Annahme dar. Der Vertrag kommt erst durch ausdrückliche Auftragsbestätigung von Volter in Textform (auch per E-Mail) zustande. Liefert Volter ohne vorherige Auftragsbestätigung, gilt die Übergabe an den Partner oder den ersten Frachtführer als Annahme zu den Bedingungen dieser B2B-AGB. Eine Auftragsbestätigung mit Ergänzungen oder Abweichungen gilt als neues Angebot von Volter. Schweigen von Volter gilt nicht als Annahme.
4.2 Die Bestellung muss Modell, Größe, Konfiguration, Menge, Wunschtermin und Lieferadresse enthalten. Für die Richtigkeit der vom Partner für einen bestimmten Nutzer festgelegten Konfiguration ist der Partner verantwortlich.
5. Preise und Zahlung
5.1 Es gelten die am Tag der Auftragsbestätigung gültigen Händlerpreise in EUR zuzüglich Umsatzsteuer, FCA Betriebsstätte Volter (Ve Žlíbku 1800/77, Halle 10, 193 00 Prag – Horní Počernice) gemäß Incoterms® 2020, soweit nicht anders vereinbart.
5.2 Der Partner leistet nach Auftragsbestätigung eine Anzahlung von 50 % gegen Vorauszahlungsrechnung; der Restbetrag ist innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Bei der ersten bis dritten Bestellung des Partners („neuer Partner“) sind 100 % des Preises vor Versand zu zahlen; ab der vierten Bestellung gilt die Anzahlungsregelung nach Satz 1, sofern Volter mit Rücksicht auf das Zahlungsverhalten des Partners nichts anderes bestimmt.
5.3 Bei Zahlungsverzug schuldet der Partner Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe. Volter ist berechtigt, weitere Lieferungen bis zum Ausgleich aller fälligen Forderungen zurückzuhalten und Vorauszahlung zu verlangen.
5.4 Der Partner darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
6. Lieferung
6.1 Liefertermine sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden. Bei Überschreitung eines verbindlichen Termins um 60 Tage oder mehr kann der Partner nach schriftlicher Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen von der betroffenen Bestellung zurücktreten; weitergehende Ansprüche sind nach Ziffer 24 begrenzt.
6.2 Teillieferungen sind zulässig. Die Gefahr geht nach der vereinbarten Incoterms®-Klausel, andernfalls mit Übergabe an den ersten Frachtführer über.
7. Untersuchung und Rüge
7.1 Der Partner hat die Produkte unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen. Offensichtliche Mängel und Mengenabweichungen sind innerhalb von 7 Arbeitstagen nach Erhalt schriftlich mit Fotos zu rügen, Transportschäden zusätzlich bei Annahme gegenüber dem Frachtführer. Versteckte Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Entdeckung zu rügen.
7.2 Unterlässt der Partner die rechtzeitige Rüge, gilt die Ware als genehmigt, soweit gesetzlich zulässig.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Die Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen von Volter aus der Geschäftsbeziehung, einschließlich künftiger Forderungen, Eigentum von Volter.
8.2 Der Partner darf die Produkte im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterveräußern. Er tritt Volter bereits jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung in Höhe des Rechnungsbetrags der betroffenen Produkte ab; Volter nimmt die Abtretung an. Der Partner bleibt zur Einziehung ermächtigt, solange er seinen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Verpfändung und Sicherungsübereignung sind unzulässig.
8.3 Der Partner versichert die Vorbehaltsware zum Neuwert gegen Diebstahl, Feuer und Elementarschäden und weist dies auf Verlangen nach.
8.4 Volter gibt Sicherheiten auf Verlangen frei, soweit ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Ist der Eigentumsvorbehalt nach dem Recht des Landes, in dem sich die Produkte befinden, unwirksam, bestellt der Partner auf Verlangen eine gleichwertige Sicherheit.
8.5 Die sachenrechtlichen Wirkungen des Eigentumsvorbehalts und der Forderungsabtretung richten sich nach dem Recht des Staates, in dem sich die Produkte befinden, bzw. nach dem für die abgetretene Forderung maßgeblichen Recht. Die Ziffern 8.1 bis 8.4 sind so auszulegen, dass sie nach diesem Recht die größtmögliche entsprechende Wirkung entfalten; bei Partnern in Deutschland insbesondere als verlängerter und erweiterter Eigentumsvorbehalt.
9. Händlervertrag
9.1 Vertragsgebiet, Exklusivität, Mindestabnahme, Händlerkonditionen, Marketingunterstützung und Beendigung regelt der Händlervertrag. Ohne Händlervertrag erwirbt der Partner weder den Status eines autorisierten Händlers noch das Recht, die Bezeichnung „Autorisierter xRover-Händler“ zu führen.
Teil III – Medizinprodukt: Pflichten des Partners
10. Pflichten als Händler
10.1 Der Partner, der die Produkte auf dem Markt bereitstellt, ist Händler im Sinne der MDR und erfüllt die Pflichten nach Art. 14 MDR sowie nach dem Recht seines Landes. Insbesondere prüft er vor der Bereitstellung CE-Kennzeichnung, EU-Konformitätserklärung, Kennzeichnung, UDI sowie das Vorliegen der Gebrauchsanweisung in der Sprache des Endkunden und hält die von Volter vorgegebenen Lager-und Transportbedingungen ein.
10.2 Hat der Partner Grund zu der Annahme, dass ein Produkt nicht den Anforderungen der MDR entspricht, stellt er es nicht bereit und informiert Volter unverzüglich.
10.3 Ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Volter darf der Partner (a) Produkte nicht verändern oder ihre Konstruktion oder Zweckbestimmung ändern, (b) sie nicht unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringen, (c) Kennzeichnungen, Typenschilder, UDI und Seriennummern nicht entfernen, ändern oder verdecken, (d) keine eigenen Übersetzungen der Gebrauchsanweisung erstellen und keine Werbematerialien oder Produktaussagen verändern, (e) Produkte nicht mit nicht freigegebenem Zubehör kombinieren. Der Partner nimmt zur Kenntnis, dass er durch Zuwiderhandlung die Pflichten eines Herstellers nach Art. 16 MDR sowie die Herstellerhaftung für fehlerhafte Produkte übernehmen kann.
11. Rückverfolgbarkeit
11.1 Der Partner dokumentiert für jedes Produkt Seriennummer/UDI, Lieferdatum, Endkunden (Name, Anschrift, Kontakt) und seinen Lieferanten. Er bewahrt diese Aufzeichnungen mindestens 10 Jahre nach Lieferung des letzten Produkts auf, auch nach Beendigung der Zusammenarbeit, und stellt sie Volter auf Verlangen innerhalb von 5 Arbeitstagen, bei Sicherheitskorrekturmaßnahmen innerhalb von 48 Stunden, zur Verfügung.
11.2 Der Partner stellt die datenschutzrechtliche Grundlage für die Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten der Endkunden an Volter zu Zwecken der Rückverfolgbarkeit, Vigilanz und Sicherheitsinformation sicher.
11.3 Gesundheitsdaten der Nutzer (besondere Kategorien personenbezogener Daten) verarbeiten die Parteien nur, soweit dies für Auswahl und Einstellung des Produkts, Rückverfolgbarkeit und Vigilanz nach der MDR erforderlich ist, auf geeigneter Rechtsgrundlage und mit angemessenen Schutzmaßnahmen. Einzelheiten zur Datenverarbeitung durch Volter enthalten die Datenschutzhinweise unter www.xrover.de.
12. Übergabe und Einweisung des Endkunden
12.1 Bei jeder Übergabe eines Produkts (Verkauf, Miete, Probefahrt) wird der Partner
- 1. die Gebrauchsanweisung in der Sprache des Endkunden übergeben;
- 2. das Produkt auf den Nutzer einstellen und prüfen, dass Gewicht und Körpermaße des Nutzers innerhalb der Grenzen der Gebrauchsanweisung liegen;
- 3. eine Einweisung durch geschultes Personal durchführen;
- 4. ein Übergabe- und Einweisungsprotokoll mit Seriennummer und Unterschrift des Endkunden erstellen und für die Dauer nach Ziffer 11.1 aufbewahren;
- 5. auf den Wartungsplan und die Bedingungen der Herstellergarantie hinweisen.
12.2 Der Partner stellt sicher, dass sein Verkaufspersonal die Schulung von Volter absolviert hat, die Volter auf Messen, bei Geschäftsterminen oder online (künftig auch als Online-Schulungsmodul) anbietet, und jeder Unterhändler dieselben Pflichten übernimmt.
12.3 Zum Wiedereinsatz bei wechselnden Nutzern (Miete, Leihe, Wiederversorgung) darf der Partner ein Produkt erst nach Wartung durch Volter (Ziffer 18), Austausch verschlissener Teile und hygienischer Aufbereitung gemäß Gebrauchsanweisung mit Wartungsnachweis an einen weiteren Nutzer übergeben. Gegenüber Betreibern in Deutschland weist der Partner auf die Pflichten nach der Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) hin.
13. Beschwerden und Vorkommnisse
13.1 Der Partner meldet Volter unter info@volter.cz
- • Sicherheitsrelevante Ereignisse: jeden Unfall, jede Verletzung und jeden Verdacht auf einen Produktfehler, der zu einer Gesundheitsgefährdung geführt hat oder hätte führen können, mit Fotos und Beschreibung der Umstände, und zwar unverzüglich, spätestens innerhalb von 48 Stunden nach Kenntnis;
- • innerhalb von 5 Arbeitstagen jede sonstige Beschwerde zu Qualität, Sicherheit oder Funktion des Produkts.
13.2 Der Partner führt ein Register der Beschwerden, nichtkonformen Produkte und Rückrufe. Er repariert, verändert oder entsorgt das betroffene Produkt nicht ohne Anweisung von Volter und stellt es Volter auf Verlangen kostenlos zur Verfügung.
13.3 Meldungen an die zuständigen Behörden erfolgen durch Volter als Hersteller, soweit die Meldepflicht nicht gesetzlich unmittelbar den Partner trifft; die Fristen nach Ziffer 13.1 sind vertragliche Höchstfristen und lassen gesetzliche Pflichten des Partners unberührt. Ohne Abstimmung mit Volter gibt der Partner keine öffentlichen Erklärungen zur Produktsicherheit ab.
14. Sicherheitskorrekturmaßnahmen und Rückruf
14.1 Bei einer Sicherheitskorrekturmaßnahme im Feld (FSCA), einem Rückruf oder einer Sicherheitsmitteilung (FSN) handelt der Partner unverzüglich nach den Anweisungen von Volter: Er stellt den Vertrieb der betroffenen Produkte ein, übermittelt die Mitteilung an die Endkunden, ermittelt die Produkte bei den Nutzern, veranlasst Rückgabe oder Nachbesserung und bestätigt die Durchführung schriftlich.
14.2 Die Kosten der Maßnahme trägt Volter, soweit sie durch einen Produktfehler verursacht sind; eigene Verwaltungskosten trägt der Partner. Pauschale Ansprüche des Partners gegen Volter sind ausgeschlossen. Beruht die Maßnahme auf einer Pflichtverletzung des Partners, trägt er die Kosten.
Teil IV – Mängel, Rückgriff, Herstellergarantie und Service
15. Mängelrechte bei Eigennutzung
15.1 Für Produkte, die der Partner selbst nutzt (z. B. als Leistungserbringer oder Vermieter), beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche 12 Monate ab Lieferung; dies gilt auch für Vorführgeräte.
15.2 Volter wählt zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung. Erst wenn die Nacherfüllung fehlschlägt, kann der Partner mindern oder bei erheblichem Mangel zurücktreten. Eine Selbstvornahme auf Kosten von Volter ist ausgeschlossen, sofern Volter nicht vorher schriftlich zugestimmt hat.
16. Rückgriff bei Verkauf an Endkunden
16.1 Macht ein Endkunde gegenüber dem Partner berechtigt Mängelrechte geltend, haftet Volter dem Partner für 24 Monate ab Verkauf an den Endkunden, längstens jedoch 36 Monate ab Auslieferung durch Volter. Der Partner weist Verkaufsdatum, Seriennummer, Übergabe- und Einweisungsprotokoll sowie Wartungsnachweise nach. Soweit zwingende Vorschriften über den Rückgriff in der Lieferkette, die auf den Anspruch anwendbar sind (insbesondere §§ 445a, 445b, 478 BGB), eine längere Frist oder einen weitergehenden Anspruch, einschließlich Aufwendungsersatz, vorsehen, gehen diese vor.
16.2 Der Partner bearbeitet Mängelanzeigen seiner Kunden im eigenen Namen. Der Partner sendet das beanstandete Produkt bzw. Teil zur Prüfung und Reparatur an den Service von Volter in der Tschechischen Republik; Volter repariert oder ersetzt es kostenlos und trägt die Kosten des Standardversands berechtigt beanstandeter Produkte. Reparaturen und Eingriffe beim Partner finden nicht statt; Arbeitskosten des Partners werden nicht erstattet, soweit nicht zwingende Vorschriften nach Ziffer 16.1 etwas anderes vorsehen. Aufwendungen aufgrund eigener, über das Gesetz hinausgehender Zusagen des Partners trägt dieser selbst.
16.3 Volter haftet nicht für Mängel infolge gewöhnlicher Abnutzung, insbesondere von Verschleißteilen, Verwendung entgegen der Gebrauchsanweisung, Nichteinhaltung des Wartungsplans, Überschreitung der Zuladung, Veränderung, Nicht-Originalteilen, unsachgemäßer Montage oder Einstellung durch den Partner, unsachgemäßer Lagerung oder Beförderung beim Partner sowie für Mängel, die nicht fristgerecht nach Ziffer 7 gerügt wurden.
17. Herstellergarantie
17.1 Volter gewährt Endkunden eine Herstellergarantie im Umfang und zu den Bedingungen der Verbraucher-AGB und des Garantiescheins. Der Partner gibt diese in der jeweils aktuellen Fassung weiter und darf keine weitergehenden Garantien zulasten von Volter zusagen.
18. Service und Ersatzteile
18.1 Service, Reparaturen und Wartungen erfolgen ausschließlich durch den Service von Volter in der Tschechischen Republik oder durch eine von Volter ausdrücklich schriftlich beauftragte Person (Autorisierter Service), jeweils unter Verwendung von Originalteilen. Der Partner nimmt keine Reparaturen oder sonstigen Eingriffe an den Produkten vor, mit Ausnahme der üblichen Pflege gemäß Gebrauchsanweisung (z. B. Kontrolle des Reifendrucks, Reinigung), und sendet Produkte zum Service an Volter. Volter führt Wartungsnachweise mit Seriennummer.
18.2 Volter stellt Ersatzteile oder funktional gleichwertige Ersatzlösungen für einen angemessenen Zeitraum, mindestens 5 Jahre nach Produktionsende des jeweiligen Modells, bereit. Dies gilt nicht für Teile, deren Herstellung ein Zulieferer eingestellt hat und für die mit zumutbarem Aufwand kein gleichwertiger Ersatz beschafft werden kann; Volter informiert die Partner hierüber.
18.3 Produkte, die zu Service oder Gewährleistung an Volter gesandt werden, benötigen eine vorab erteilte RMA-Nummer, müssen gereinigt und desinfiziert sein (Ziffer 23) und ein unbeschädigtes Typenschild mit UDI tragen.
19. Umfang
19.1 Ansprüche des Partners wegen Mängeln richten sich nach diesem Teil IV; Schadensersatzansprüche richten sich nach Teil VI.
Teil V – Vorführgeräte, Rücksendungen und Hygiene
20. Vorführgeräte
20.1 Vorführgeräte überlässt Volter dem Partner vorrangig zur Miete gegen die im Händlervertrag oder in der Bestellung vereinbarte Miete; Eigentümer bleibt Volter. Der Partner versichert sie, nutzt sie nur für Vorführungen, Probefahrten und Vermietung nach Ziffer 12, lässt den Service ausschließlich bei Volter durchführen und gibt sie nach Mietende gereinigt, desinfiziert und vollständig zurück. Für Beschädigungen über die gewöhnliche Abnutzung hinaus sowie für Verlust und Diebstahl haftet der Partner.
20.2 Erwirbt der Partner ein Vorführgerät zu Eigentum, darf er es frühestens ein Jahr nach Lieferung an Endkunden verkaufen, sofern Volter nicht vorher in Textform einem früheren Verkauf zustimmt, was Volter nicht ohne wichtigen Grund verweigert; in jedem Fall jedoch ausdrücklich als Gebrauchtware, nach Wartung im Service von Volter und hygienischer Aufbereitung gemäß Ziffer 12.3. Der Rückgriff nach Ziffer 16 gilt dann für 12 Monate ab Verkauf an den Endkunden.
20.3 Von Volter für Messen oder Vorführungen leihweise überlassene Produkte gibt der Partner innerhalb von 14 Tagen nach Ende der Veranstaltung oder auf Aufforderung gereinigt und vollständig zurück. Andernfalls ist Volter berechtigt, sie zum Händlerpreis zu berechnen; Beschädigungen werden nach Reparaturkosten berechnet.
21. Rücksendungen
21.1 Rücksendungen mangelfreier Produkte sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung und mit RMA-Nummer innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung zulässig, ungebraucht und in unbeschädigter Originalverpackung. Volter erteilt eine Gutschrift abzüglich einer Bearbeitungsgebühr von 20 %, mindestens 50 EUR.
21.2 Nach Konfiguration gefertigte Produkte, gebrauchte Produkte, ausgepackte Ersatzteile und Textilteile mit direktem Körperkontakt sind von der Rücknahme ausgeschlossen.
22. Stornierung
22.1 Der Partner kann von einer bestätigten Bestellung gegen Reugeld (§ 1992 tschech. BGB) in Höhe von 10 % des Preises bei Standardprodukten und 30 % bei Produkten nach Konfiguration zurücktreten, jedoch nur bis zum Produktionsbeginn bzw. Versand des betroffenen Produkts. Der Rücktritt wird mit Zugang der Erklärung und Zahlung des Reugelds wirksam.
22.2 Nach Produktionsbeginn oder Versand ist eine einseitige Stornierung ausgeschlossen; der Vertrag bleibt bestehen, und der Partner hat das Produkt abzunehmen und den Kaufpreis zu zahlen. Verweigert der Partner die Abnahme, kann Volter nach erfolglosem Ablauf einer Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurücktreten und Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens verlangen, insbesondere der Kosten für Material, Herstellung, Transport, Lagerung und Wertminderung beim Weiterverkauf.
23. Hygiene
23.1 Jedes an Volter übergebene Produkt (Service, Mängelanzeige, Rücksendung, Ende einer Leihe) muss gemäß Gebrauchsanweisung gereinigt, desinfiziert und als aufbereitet gekennzeichnet sein. Andernfalls kann Volter eine Pauschale von 60 EUR je Produkt berechnen oder die Annahme verweigern und das Produkt auf Kosten des Partners zurücksenden; dem Partner bleibt der Nachweis eines geringeren Aufwands gestattet.
Teil VI – Haftung und Versicherung
24. Haftungsbeschränkung
24.1 Volter haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, im Rahmen übernommener Garantien, nach dem Produkthaftungsgesetz bzw. den entsprechenden zwingenden Vorschriften sowie in allen sonstigen Fällen, in denen die Haftung nach dem anwendbaren Recht nicht im Voraus ausgeschlossen oder beschränkt werden kann (§ 2898 tschech. BGB). Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.
24.2 Im Übrigen gilt:
- 1. Die Haftung für entgangenen Gewinn, entgangene Geschäftschancen, mittelbare Schäden und Folgeschäden, Datenverlust sowie von Dritten gegen den Partner verhängte Vertragsstrafen ist ausgeschlossen.
- 2. Für Schäden, die ihrer Art nach von der Haftpflichtversicherung von Volter nach Ziffer 26.1 gedeckt sind, ist die Gesamthaftung von Volter auf die Deckungssumme, höchstens 75.000.000 CZK für alle Schadensereignisse eines Kalenderjahres, begrenzt; für sonstige Schäden ist die Gesamthaftung je Vertrag auf den Preis der betroffenen Lieferung ohne Umsatzsteuer begrenzt. Maßgeblich ist der Deckungsumfang nach dem Versicherungsvertrag, nicht die Frage, ob der Versicherer im Einzelfall leistet.
24.3 Die Parteien erklären, dass die Begrenzung nach Ziffer 24.2 dem vorhersehbaren Schaden, den vereinbarten Preisen und dem Versicherungsschutz entspricht.
24.4 Die Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Volter.
24.5 Schadensersatzansprüche des Partners verjähren in einem Jahr ab Kenntnis, spätestens drei Jahre nach Lieferung; dies gilt nicht für Ansprüche nach Ziffer 24.1.
25. Freistellung
25.1 Der Partner stellt Volter von Ansprüchen Dritter, einschließlich Endkunden, Nutzern und Aufsichtsbehörden, frei und erstattet angemessene Kosten der Rechtsverteidigung, soweit der Anspruch beruht auf
- • einer Verletzung der Pflichten des Partners nach Teil III, insbesondere einer Veränderung des Produkts, fehlender Einweisung oder Dokumentation, fehlerhafter Einstellung oder Weitergabe eines nicht aufbereiteten Produkts an einen weiteren Nutzer;
- • einem Service außerhalb des Autorisierten Service oder mit Nicht-Originalteilen;
- • Produktaussagen, Zusagen oder Garantien des Partners, die über die Dokumentation von Volter hinausgehen.
25.2 Die Parteien informieren sich unverzüglich über geltend gemachte Ansprüche und unterstützen sich gegenseitig; keine Partei erkennt einen Anspruch ohne Zustimmung der anderen an.
26. Versicherung
26.1 Volter unterhält eine Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung. Deckungssumme sowie räumlicher und sachlicher Deckungsumfang richten sich nach dem jeweils gültigen Versicherungsvertrag; Volter weist sie auf Verlangen des Partners durch eine Versicherungsbestätigung nach.
26.2 Der Partner unterhält während der Zusammenarbeit und drei Jahre danach eine Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 1.000.000 EUR je Schadensfall und legt auf Verlangen einen Versicherungsnachweis vor.
Teil VII – Schlussbestimmungen
27. Marke und Werbung
27.1 Der Partner darf die Marke xRover, Logos und Werbematerialien von Volter nur zur Bewerbung und zum Verkauf von Originalprodukten, gemäß Markenrichtlinie und unverändert, nutzen. Die Registrierung von Domains, Social-Media-Profilen und Firmen mit der Bezeichnung „xRover“ bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Volter; bei Beendigung der Zusammenarbeit überträgt der Partner sie an Volter oder löscht sie.
27.2 Aussagen zum Produkt (insbesondere zu Zweckbestimmung, Indikationen, Zertifizierung und Sicherheit) darf der Partner nur im Rahmen der Dokumentation von Volter treffen.
28. Vertraulichkeit
28.1 Die Parteien behandeln Preise, Konditionen, technische Informationen und Kundendaten der jeweils anderen Partei während der Zusammenarbeit und drei Jahre danach vertraulich, soweit nicht eine gesetzliche oder behördliche Offenlegungspflicht besteht.
29. Höhere Gewalt
29.1 Keine Partei haftet für die Nichterfüllung infolge außergewöhnlicher, unvorhersehbarer und unabwendbarer Ereignisse außerhalb ihres Einflussbereichs, insbesondere Naturkatastrophen, Epidemien, Krieg, Embargo, Ausfall von Zulieferern oder Energie. Dauert das Hindernis länger als 90 Tage, kann jede Partei vom betroffenen Vertrag zurücktreten.
30. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
30.1 Es gilt das Recht der Tschechischen Republik, insbesondere das tschechische Bürgerliche Gesetzbuch (Gesetz Nr. 89/2012 Slg.), unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
30.2 Gerichtsstand für Streitigkeiten mit Partnern mit Sitz in der EU, im EWR oder in der Schweiz ist Prag (Sitz von Volter). Volter ist berechtigt, den Partner auch an seinem Sitz zu verklagen.
30.3 Streitigkeiten mit Partnern mit Sitz außerhalb der EU, des EWR und der Schweiz werden endgültig durch das Schiedsgericht bei der Wirtschaftskammer der Tschechischen Republik und der Agrarkammer der Tschechischen Republik nach dessen Schiedsordnung durch einen Einzelschiedsrichter in Prag in englischer Sprache entschieden.
31. Änderungen
31.1 Volter kann diese B2B-AGB mit Wirkung für nach Inkrafttreten der Änderung bestätigte Bestellungen ändern und teilt Änderungen mindestens einen Monat vor Inkrafttreten per E-Mail mit. Der Partner kann der Änderung bis zu ihrem Inkrafttreten widersprechen und die Rahmenbeziehung mit einer Frist von einem Monat kündigen; während der Kündigungsfrist gilt die bisherige Fassung. Widerspricht der Partner nicht und erteilt er nach Inkrafttreten eine Bestellung, gilt die Änderung als angenommen; Volter weist in der Mitteilung hierauf hin. Die Änderung gilt nicht für vor ihrem Inkrafttreten bestätigte Bestellungen und nicht für individuell vereinbarte Bedingungen (Rahmenvertrag, Individualvereinbarung), sofern der Partner nicht ausdrücklich zustimmt.
32. Sonstiges
32.1 Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform; E-Mail genügt. Der Partner darf Forderungen oder den Vertrag nur mit Zustimmung von Volter abtreten.
32.2 Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen unberührt; die Parteien ersetzen sie durch eine Regelung, die ihrem Zweck am nächsten kommt.
32.3 Diese B2B-AGB waren dem Partner vor Vertragsschluss zugänglich, und er hatte die Möglichkeit, individuelle Abweichungen zu vereinbaren (Ziffer 2.1). Bestimmungen, die für den Partner überraschend oder belastend sein können, insbesondere Ziffern 4.1, 7, 16, 22 und 24, sind hervorgehoben; der Partner nimmt sie mit Vertragsschluss ausdrücklich an (§ 1753 tschech. BGB).
32.4 Diese B2B-AGB treten mit ihrer Veröffentlichung auf www.xrover.de in Kraft.